Nutzen Sie für alle Unterweisungen folgendes Ablaufschema, um die Unterweisung möglichst wirkungsvoll zu gestalten. Dargestellt wird das Schema am Beispiel einer Unterweisung eines Beschäftigten, der mit Gefahrstoffen umgeht.

Schritt 1: Stellen Sie alle Gesetze und Vorschriften zusammen, die für die Erstellung einer Betriebsanweisung oder die Durchführung der Unterweisung für den Arbeitsplatz gelten.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist dies zuerst die Gefahrstoffverordnung, die weiterhin im §20 die Berücksichtigung der Technischen Regel TRGS 555 verlangt.

Schritt 2: Benennen Sie die Unterweisungsinhalte aus den relevanten Vorschriften.

Die geltenden Vorschriften sind heute allgemein so gefasst, dass die Unterweisungsinhalte leicht herausgelesen werden können. Gemäß Gefahrstoffverordnung §20 sind dies neben den allgemeinen (arbeitsschutzrechtlichen) Inhalten die speziellen arbeits-, bereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisungen/Unterweisungen: konkret:

  • die verbundene Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen,
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
  • das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und
  • die Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Die Unterweisungen müssen in verständlicher Form in der Arbeitsstätte entweder anhand einer Betriebsanweisung oder vor der Aufnahme der Tätigkeit bekannt gegeben werden. Mindestens einmal jährlich sollte eine Belehrung der Mitarbeiter erfolgen, die durch Unterschrift bestätigt werden muss.

Beachten Sie dabei, dass weitere Geltungsbereiche, z.B. bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung, die PSA-Benutzungsverordnung oder Unfallverhütungsvorschriften zusätzlich einbezogen werden müssen.

Schritt 3: Fassen Sie alle Inhalte zur Durchführung der Unterweisung zusammen.

Notieren Sie alle Unterweisungsinhalte der einzelnen Verordnungen stichpunktartig und fassen Sie gleichartige Inhalte verordnungsübergreifend zusammen. Wenn z.B. der Mitarbeiter mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen umgeht, werden folgende Inhalte von der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung gefordert:

  • Eine Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Unterweisung,
  • Mögliche Gefahren und Gefährdungen,
  • Das Verhalten im Gefahrfall, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Bekanntgabe der Inhalte in geeigneter, verständlicher Form innerhalb des Arbeitsbereiches und
  • Bestätigung der Durchführung mit Unterschrift.
  • Für die Biostoffverordnung müssen dann nur noch die zusätzlichen Punkte „Verhalten bei Unfällen“ und „Betriebsstörungen“ und bei Infektionsrisiko in einer zusätzlichen Arbeitsanweisung ergänzt werden.