Die Abfallbeauftragtenverordnung liegt nun schon länger vor und noch immer kommen nicht alle Unternehmen den neuen Pflichten zur Bestellung eines Beauftragten nach. Gehören auch Sie zu den Betrieben, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen?

Wenn Sie zu einem der folgenden Unternehmensgruppen gehören, müssen Sie handeln. Denn dann ist eine offiziell bestellter und entsprechend qualifizierter Abfallbeauftragter Pflicht:

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImschV unter folgenden Nummern der Anlage im Anhang 1:
  • 1 bis 7 und 9 bis 10 mit den unter § 2 Nr. 1 aa AbfBeauftrV näher bestimmten Mengen an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen,
  • 8 im förmlichen Genehmigungsverfahren.
  • Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle, von Deponien und von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
  • Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien zurücknehmen.