Abfall oder Wertstoffe im Container oder bei der Abfallsammlung vor Ort – Gerade bei der Abfallwirtschaft sind besondere arbeitsschutzrechtliche Aspekte zu beachten: Gewerbeabfälle, wie z.B. Papier, Folien oder Lebensmittelabfälle, oder haushaltsähnliche Abfälle, wie z.B. Biomüll, Hausmüll oder Wertstoffe aus der DSD-Sammlung haben eine Gemeinsamkeit: Sie können unter hygienischen Gesichtspunkten bedenklich sein.

Haben Sie die hygienischen Zustände Ihrer Abfallwirtschaft vor Ort schon einmal genauer unter die Lupe genommen? Dann kennen Sie die Begleitumstände beim Umgang mit Abfällen:

  • In fast allen Bereichen ist mit Schimmelpilzen bzw. deren Sporen, die in die Luft freigesetzt werden können, zu rechnen. Bei trockenem Papier und Bauschutt weniger, bei Lebensmittelverpackungen und Biomüll mehr.
  • Mit Schädlingen, die im Abfall leben, müssen Sie ebenfalls rechnen: Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Tauben sind in Bereichen, wo Abfälle (zwischen)gelagert werden, praktisch immer vorhanden. Durch ihre „Hinterlassenschaften“ können Krankheiten übertragen werden.
  • Weggeworfene Hygieneartikel oder Abfälle aus der Körperpflege, Diabetiker-Pens, Verbandmaterialien – mit allem muss im Abfall aus den Sozialbereichen gerechnet werden. Diese Materialien können jedoch ebenso als sogenannter „Fehlwurf“ im Gelben Sack oder im Biomüll landen.

Abfälle können also auch dann eine Gefährdung Ihrer Belegschaft darstellen, wenn sie weder als gefährlich noch anderweitig kritisch eingestuft werden.

Gefahr von Infektionen und Allergien

Ihre Mitarbeiter ahnen es vielleicht nicht oder haben sich bisher nicht darum gekümmert, aber der Umgang mit diesen kontaminierten Materialien kann bei Nichtbeachtung von Schutzmaßnahmen Infektionen oder Allergien nach sich ziehen. Entscheidend ist daher das Wissen um die Gefahren beim Umgang mit Abfällen und generell die Einhaltung grundlegender Hygienemaßnahmen:

  • Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit ist das Waschen der Hände eine unbedingte Notwendigkeit. Stellen Sie hierfür für Ihre Mitarbeiter Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung.
  • Schaffen Sie für Ihre Belegschaft Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit.
  • Informieren Sie darüber, dass Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln sind. Evtl. bieten Sie diesen Service sogar selbst oder über externe Dienstleister an.
  • Geben Sie den Arbeitskräften die Gelegenheit, Straßenkleidung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren.
  • Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsräume regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden gereinigt werden.
  • Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung zu betreten.
  • Stellen Sie für Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen geeignete Behältnisse zur Verfügung.
  • Kontrollieren Sie regelmäßig, ob genügend Mittel zur Wundversorgung bereitgestellt sind.

Sehen Sie mindestens einmal jährlich einen Schulungstermin für Ihre Belegschaft vor, an dem Sie über diese Aspekte informieren. Kontrollieren Sie am besten einige Tage vor dem Termin, ob die betrieblichen Gegebenheiten für einen hygienischen Arbeitsalltag geeignet sind.

Beziehen Sie dabei auch Ihre Arbeitssicherheitsfachkräfte und den Betriebsarzt mit ein. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass diese Personen ein besonderes Gespür für Gefährdungssituationen haben und Dinge sehen, die sonst oft unbeachtet bleiben.

Und vergessen Sie externe Kräfte nicht! Wenn diese Zugang zu den sozialen Aufenthaltsräumen haben, gelten die Hygienemaßnahmen auch für Sie!

Besondere Vorsicht gilt bei gefährlichen Abfällen

Bei besonders hoher Gesundheitsgefährdung Ihrer Belegschaft, z. B. durch Gefahrstoffe im Abfall oder beim Umgang mit gefährlichen Abfällen gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV), können weitere Maßnahmen sinnvoll oder gar vorgeschrieben sein, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden oder der unternehmerischen Sorgfaltspflicht zu genügen. Dann müssen beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen, Schulungen, Maßnahmenpläne und spezifische Betriebsanweisungen erarbeitet und durchgeführt werden, um den rechtlichen Pflichten nachzukommen.

Für solche Fälle hat die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGU) eine Regel veröffentlicht, die Ihnen zeigt, worauf Sie achten müssen, um rechtssicher zu sein.

Die Regel „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft“ finden Sie als pdf-Dokument unter shortlinks.de/8i5t.