Den Umweltbeauftragten gibt es eigentlich nicht. Zumindest nicht als gesetzliche Vorschrift. Gesetzlich sind vielmehr Beauftragte für Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz oder andere vorgeschrieben. In einer Serie stellen wir Ihnen – kurz und auf den Punkt gebracht – die wichtigsten „Umweltbeauftragten“ für Unternehmen vor – mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Rechten. Diesmal beginnen wir mit dem Abfallbeauftragten.

Die Rechtsgrundlagen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten

Die beiden wesentlichen rechtlichen Grundlagen, in denen die Vorschriften zu Abfallbeauftragten zu finden sind, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV).

Wer benötigt einen Abfallbeauftragten?

Unternehmen benötigen einen Abfallbeauftragten, wenn sie Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 der Abfallbeauftragtenverordnung sind:

  • Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
  • Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen oder zur Kompostierung von Abfällen;
  • Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;
  • Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
  • Ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.

Ebenfalls ist ein Abfallbeauftragter vorgeschrieben, wenn ein Unternehmen als Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 AbfBeauftrV gilt, wenn dort gefährliche Abfälle anfallen. Darunter fallen organische Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Farb- und Anstrichmittel, Kältemittel, polychlorierte Biphenyle und Terphenyle, Pharmazeutika oder Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

Schließlich kann es auch der Fall sein, dass ein Unternehmen aufgrund einer entsprechenden Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 KrWG verpflichtet wird, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

Welche Aufgaben hat ein Abfallbeauftragter?

  • Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung sowie die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können
  • Überwachung der Abfallwege von der Entstehung der Abfälle oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des KrWG, der zugehörigen Rechtsvorschriften und der Bedingungen und Auflagen behördlicher Entscheidungen, insbesondere durch die Kontrolle der Betriebsstätte und anfallender Abfälle und die Mitteilung festgestellter Mängel mit Vorschlägen zur Verbesserung
  • Information der Betriebsangehörigen zu möglichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Abfälle sowie zu Maßnahmen und Einrichtungen, die dies verhindern
  • Hinwirken auf die und Mitarbeiten bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
  • Hinwirkung auf Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden
  • Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts

Welche Qualifikation benötigt ein Abfallbeauftragter?

Eigentlich ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ermächtigt, eine Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu erlassen. Eine solche Verordnung fehlt allerdings bisher.

Unternehmen können sich aber an den entsprechenden Regelungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder der 5. BImSchV (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte) orientieren. In Zweifelsfällen von rechtlichen Fragestellungen kann die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Umweltamt der kreisfreien Stadt) eingeschaltet werden. Bei Bedarf wendet sich diese weiter an die zuständige Bezirksregierung.

Was müssen Sie sonst noch über den Abfallbeauftragten wissen?

Der Abfallbeauftragte hat verschiedene Rechte, wie das Recht auf Unterstützung, Schulungen, Stellungnahme zu Entscheidungen im Themenbereich Abfall sowie das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung.

Außerdem gilt für den Abfallbeauftragten ein Benachteiligungsverbot und ein besonderer Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie 56-58 BImSchG)

Sollte Ihr Unternehmen verpflichtet sein, einen Immissionsschutzbeauftragten oder einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen, können diese die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall mit wahrnehmen  (§ 59 Abs. 3 KrWG).

Bei einer EMAS-Anlage oder einem Entsorgungsfachbetrieb kann auf die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG verzichtet werden. Jährliche Berichte nach § 60 Abs. 2 KrWG werden dann gegebenenfalls durch die Berichte über die Umweltbetriebsprüfung für eine EMAS-Anlage ersetzt. Die Anzeige über die Bestellung eines Abfallbeauftragten gegenüber der zuständigen Behörde kann auch durch die Vorlage von Unterlagen vorgenommen werden, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet werden und gleichwertige Angaben enthalten (§ 3 EMASPrivilegV).